Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs. 1
Ziff. 3 - Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden wenn nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 und wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert.
Ziff. 4 - Hauskanalanlagen bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal; Düngersammelanlagen, geschlossene Jauche- und Güllegruben zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Ziff. 5 - Verglasung von Balkonen; Wintergärten
Ziff. 6 - Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²
Ziff. 7 - Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² sowie von Alternativenergieanlagen, wie Windräder von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt, Wärmepumpen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude oder um Heizungsanlagen handelt;
Parabolantennen mit mehr als 0,5 Meter Durchmesser, wenn sie allgemein sichtbar sind, und von Antennenanlagen mit mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes
Ziff. 8 - Veränderung der Höhenlage einer im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter
Ziff. 9 - Ebenerdige (eingeschossige) Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m², nicht für Wohnzwecke
Ziff. 10 - Fahrsilos mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als 1,50 Meter Höche und allfälliger Überdachung
Ziff. 11 - Entfallen
Ziff. 12 - Abbruch von Gebäuden, soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z. 4 einer Bewilligung bedarf
Ziff. 13 - Oberflächenbestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt
Ziff. 14 - Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem Gelände, soweit sie im Projektzusammenhang mit anderen anzeigepflichtigen Bauvorhaben, insbesonders solche nach Ziff. 1 oder 2
Bitte mitbringen:
- Anzeige formlos,
- Skizze des Bauvorhabens
Anzeige € 13,00, Planskizze (3-fach) je nach Ausgestaltung üblicherweise zwischen € 18,10 und € 58,10 ansonsten jedoch siehe Baubewilligungsansuchen.